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Martina Zebisch Rechtsanwätin & Fachanwältin für Familienrecht
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der Ehe
Zugewinngemeinschaft

Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe

Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet kraft Gesetzes auch die Zugewinngemeinschaft der Ehegatten.

An Wertsteigerungen, die innerhalb der Ehezeit im Vermögen der Ehegatten eingetreten sind, sollen nach der Intention des Gesetzgebers im Fall der Scheidung der Ehe beide Ehe-
leute gleichermaßen teilhaben. Dies wird durch die Regelung des § 1378 Abs. 1 BGB erreicht. Nach dieser Norm ist der-
jenige Ehegatte, welcher in der Ehezeit den höheren Zu-
gewinn erzielt hat, verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen einen Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz zu zahlen.

Ein Zugewinnausgleichsverfahren findet nur statt, wenn einer der Ehegatten einen Antrag dazu stellt. Das Gericht kümmert sich um die Vermögensauseinandersetzung sonst nicht.

Der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (§ 1384 BGB).

Mehr Informationen finden Sie im abc-familienrecht unter Güterrecht und Zugewinngemeinschaft.

Hier können Sie Ihr Scheidungsverfahren bequem von zu Hause aus einleiten.

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