Fachanwalt für Familienrecht
Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt" kann von der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag an Anwälte verliehen werden. Fachanwalt kann nur werden, wer der Rechtsanwaltskammer zusätzliche theoretische Ausbildungen mit zusätzlichen schriftlichen Prüfungen und eine mehrjährige praktische Anwaltstätigkeit nachgewiesen hat. Nach Verleihung des Titels behält der Anwalt das Recht zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt" nur, wenn er der Rechtsanwaltskammer in jedem Jahr die regelmäßige Teil-
nahme an qualifizierten Fortbildungsveranstaltungen nach-
gewiesen hat.
Die Fachanwaltsordnung regelt detailliert, welche Voraus-
setzungen der Anwalt erfüllen muss, um den Titel "Fachan-
walt für Familienrecht" tragen zu dürfen:
Besondere theoretische Kenntnisse
- Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang von mindestens 120 Zeitstunden Dauer, davon 15 Stunden Klausuren (diese müssen bestanden worden sein)
- der Lehrgang darf nicht länger als vier Jahre vor Antragstellung zurückliegen
- der Fachanwalt muss jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 10 Zeitstunden teilnehmen.
Besondere
praktische Erfahrungen
- Fachanwälte müssen vor Antragstellung drei Jahre un-
unterbrochen zugelassen und als Rechtsanwalt tätig ge-
wesen sein.
- Fachanwälte müssen in diesen drei Jahren 120 Fälle im Familienrecht selbständig bearbeitet haben. Diese Fälle sind der Rechtsanwaltskammer bei der Antragstellung auf Zulassung zur Fachanwaltschaft nachzuweisen.