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Trennungsunterhalt Nach § 1361 BGB kann Getrenntlebensunterhalt verlangt werden,
Nach § 1361 II BGB besteht die Erwerbsobliegenheit für einen Ehegatten, der bisher nicht erwerbstätig war, nicht vor Ablauf des Trennungsjahres. Die dann grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit wird überdies durch die Betreuung von Kindern eingeschränkt. Der unterhaltsbedürftige Ehegatte kann den "nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" (§ 1361 BGB) verlangen. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens kann zusätzlich zum Quotenunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind nicht identisch. Der Trennungsunterhaltstitel verliert ab Rechtskraft der Ehescheidung seine Wirkung. |
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