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Härteklausel Nur ausnahmsweise darf eine Ehe vorläufig nicht geschieden werden, obwohl ihr Scheitern im Sinne der §§ 1565, 1567 BGB feststeht. Als Härteklausel regelt § 1568 BGB die zwei alternativen Ausnahmen: (1) Kinderschutzklausel (§ 1568 I 1. Fallgruppe BGB) Eine Ehe darf ausnahmsweise nicht geschieden werden, "wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder und aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist". (2) Ehegattenschutzklausel (§ 1568 I 2. Fallgruppe BGB) Die Ehe darf nicht geschieden werden, "wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten scheint". Die Härteklausel ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und soll lediglich die Auflösung der Ehe zur Unzeit, nicht aber dauerhaft verhindern. Außergewöhnliche Härtefälle wurden durch die Rechtsprechung in folgenden Fällen bejaht:
Keine schwerwiegende Härte liegt vor, wenn
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