|
Elterliche Sorge Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zu. Dies gilt auch für die Zeit des Getrenntlebens. Das bedeutet, dass beide Elternteile alle "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung1" gemeinsam entscheiden müssen. Die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet immer der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Seit der Neuregelung des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch über die Rechtskraft einer Ehescheidung hinaus grundsätzlich bestehen. Minderjährige Kinder müssen im Scheidungsantrag benannt werden. Das Gericht weist die Eltern auf bestehende Beratungsmöglichkeiten beim Jugendamt hin. Dort können sich Eltern bei der weiteren Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge während der Trennung und nach der Ehescheidung kostenlos beraten lassen. Nach § 1671 BGB kann durch das Familiengericht auf Antrag die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein erfolgen. § 1671 II BGB regelt, wann einem solchen Antrag stattzugeben ist:
Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren. Was dem Kindeswohl am besten entspricht, entscheidet das Familiengericht u.a. anhand folgender Gesichtspunkte:
Mehr lesen Sie im abc-familienrecht unter: |
|
Haftungsausschluss Impressum |