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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Härtescheidung
(Getrenntleben kürzer als ein Jahr)

Die Härtescheidung ist eine der 4 Scheidungsvarianten und unter diesen die einzige, die eine Ehescheidung ermöglicht, obwohl das Getrenntleben der Ehegatten weniger als ein Jahr andauert. Es handelt sich um eine absolute Ausnahmeregelung mit enger Begriffsauslegung.

Nur ausnahmsweise, wenn

"die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde"
(§ 1565 II BGB),

darf die Ehe geschieden werden, ohne dass das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Die dem Antragsteller unzumutbare Härte muss sich gerade darauf beziehen, weiter mit dem Antragsgegner verheiratet sein zu müssen. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die unzumutbare Härte. Es muss schwerwiegende Gründe in der Person des anderen Ehegatten geben, die eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller zur Folge haben. Die Härtegründe sind durch den Antragsteller substantiiert vorzutragen.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Nicht ausreichend waren: bloße Lieblosigkeit, nachlässige Haushaltsführung, grundlose Eifersuchtsszenen, Verletzung der ehelichen Treue, Unterhaltspflichtverletzung, Aufnahme gleichgeschlechtlicher Beziehungen.

Erfolgreich waren: Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit Misshandlungen des Ehepartners, Alkoholkonsum mit unkontrolliertem Wasserlassen und Gewalttätigkeiten, schwere Beleidigungen und Bedrohungen, sexueller Missbrauch, Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu dritt, ehebrecherische Beziehungen von drei Monaten, offensichtlich ehebrecherisches Verhältnis, das dem antragstellenden Ehepartner tagtäglich greifbar vor Augen steht, wiederholte Gewalttätigkeit, Schläge und Aussperren, fortlaufende schwere Beleidigungen, Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte, Verbrechen gegen Familienangehörige.

Wenn Sie einen Antrag auf Härtescheidung stellen wollen, ist die Online-Scheidung nicht geeignet. Sie sollten zunächst einen Beratungstermin über mein Sekretariat vereinbaren.

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