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Härtescheidung Die Härtescheidung ist eine der 4 Scheidungsvarianten und unter diesen die einzige, die eine Ehescheidung ermöglicht, obwohl das Getrenntleben der Ehegatten weniger als ein Jahr andauert. Es handelt sich um eine absolute Ausnahmeregelung mit enger Begriffsauslegung. Nur ausnahmsweise, wenn "die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde" darf die Ehe geschieden werden, ohne dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Die dem Antragsteller unzumutbare Härte muss sich gerade darauf beziehen, weiter mit dem Antragsgegner verheiratet sein zu müssen. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die unzumutbare Härte. Es muss schwerwiegende Gründe in der Person des anderen Ehegatten geben, die eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller zur Folge haben. Die Härtegründe sind durch den Antragsteller substantiiert vorzutragen. Beispiele aus der Rechtsprechung Nicht ausreichend waren: bloße Lieblosigkeit, nachlässige Haushaltsführung, grundlose Eifersuchtsszenen, Verletzung der ehelichen Treue, Unterhaltspflichtverletzung, Aufnahme gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Erfolgreich waren: Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit Misshandlungen des Ehepartners, Alkoholkonsum mit unkontrolliertem Wasserlassen und Gewalttätigkeiten, schwere Beleidigungen und Bedrohungen, sexueller Missbrauch, Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu dritt, ehebrecherische Beziehungen von drei Monaten, offensichtlich ehebrecherisches Verhältnis, das dem antragstellenden Ehepartner tagtäglich greifbar vor Augen steht, wiederholte Gewalttätigkeit, Schläge und Aussperren, fortlaufende schwere Beleidigungen, Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte, Verbrechen gegen Familienangehörige. Wenn Sie einen Antrag auf Härtescheidung stellen wollen, ist die Online-Scheidung nicht geeignet. Sie sollten zunächst einen Beratungstermin über mein Sekretariat vereinbaren. |
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