Kürzere Versöhnungsversuche der Ehegatten nach Beginn des Getrenntlebens unterbrechen den Lauf der Trennung als Voraussetzung für das Scheidungsverfahren nicht (§ 1567 II BGB). Versöhnungsversuche sind vom Gesetzgeber gewollt. Sie werden daher nicht damit "bestraft", im Fall des Schei-
terns der Versöhnung das Getrenntleben von vorn beginnen zu müssen.
Hinweis:
Steuerrechtlich führen ernste Versöhnungsversuche der Eheleute dazu, dass das Wahlrecht zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten für das Kalender-
jahr, in dem kein dauerndes Getrenntleben vorlag, erhalten bleibt. Konsultieren Sie dazu Ihren Steuerberater.