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Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich (VA) dient dazu, die in der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Altersvorsorgeanrechte gerecht auf beide Ehegatten zu verteilen (Halbteilungsgrundsatz). Rechtslage bis zum 01.09.2009 Nach dem bis zu diesem Datum geltenden Recht erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Prinzip des Einmalausgleichs. Das Gericht ermittelt alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aus allen Versorgungssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Betriebsrenten, private Altersvorsorge, u.s.w.), dann macht es diese durch Umrechnungsformeln miteinander vergleichbar (§ 1587 a Abs. 3 BGB), addiert für jeden Ehegatten seine Anwartschaften, stellt die Summen gegenüber und nimmt den Ausgleich in der Weise vor, dass die Hälfte der Differenz zugunsten desjenigen Ehegatten übertragen wird, der die geringeren Anwartschaften erworben hat (§§ 1587 a Abs. 1, 1587 g Abs. 1 BGB). Diese Methode führt wegen der notwendigen Umrechnung der verschiedenen Anwartschaften teilweise zu ungerechten Ergebnissen, weil die Umrechnungstabellen auf Prognosen für künftige Wertentwicklung der Versorgung gestützt wurden, die fehleranfällig sind. Korrekturen der ergangenen Entscheidung sind zwar nur auf Antrag in einem neuen Gerichtsverfahren (Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG) möglich und zwar erst, wenn der Versorgungsfall eingetreten oder das 55. Lebensjahr erreicht ist. Rechtslage ab 01.09.2009 Das neue Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bündelt alle Regelungen zum VA in einem Gesetz und geht grundsätzlich vom Prinzip der internen Teilung aus, welches das Prinzip des Einmalausgleichs ablöst. Auch jetzt muss das Gericht zuerst alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aus allen Versorgungssystemen ermitteln. Sie werden dann aber nicht mehr umgerechnet, sondern jede einzelne Versorgung wird bei dem jeweiligen Versorgungsträger zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt. Eine Verrechnung ist nur bei demselben Versorgungsträger möglich. Das wird dazu führen, dass der geschiedene Ehegatte seine Altersbezüge künftig in Teilbeträgen von noch mehr verschiedenen Versorgungsträgern erhält, nämlich auch von denen, bei denen nur sein geschiedener Ehegatte Beiträge einbezahlt hat. Der Halbteilungsgrundsatz soll so besser verwirklicht werden. Die nach altem Recht nötige Vergleichbarmachung der Anwartschaften durch Umrechnung entfällt, damit entfallen auch Prognosefehler. Mit Rechtskraft der Ehescheidung weiß der geschiedene Ehegatte, welche ehezeitliche Altersvorsorgeanwartschaft ihm gegen welche Versorgungsträger allein zusteht. |
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