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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Getrenntleben (§ 1567 BGB)

Bevor ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann, müssen die Ehegatten das sogenannte "Trennungs-
jahr"
absolviert haben (siehe dazu auch unter Scheidungs-
gründe). Wird ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Tren-
nungsjahres gestellt, kann das Gericht den Antrag kosten-
pflichtig zurückweisen.

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschieht in der Regel durch eine der nachstehenden Varianten:

  • Auszug eines Gatten
  • Auszug beider Ehegatten in verschiedene Wohnungen
  • Getrenntleben innerhalb der (räumlich aufgeteilten) Ehewohnung (§ 1567 I 2 BGB)

Getrenntleben liegt aber nicht bereits dann vor, wenn ge- trennte Schlafzimmer eingerichtet worden sind. Die Recht- sprechung verlangt eine vollkommene Trennung aller Lebensbereiche, die Aufhebung der Wirtschaftsgemein-
schaft, die Trennung der Tagesorganisation und Freizeit-
gestaltung, verkürzt: die Trennung von Tisch und Bett. Maßgeblich sind immer die subjektiven Vorstellungen der be-
troffenen Ehegatten. Die bloße räumliche Trennung auf-
grund beruflicher Tätigkeit an anderem Ort oder infolge Strafvollzugs oder längerer stationärer Krankenhaus-
oder Kuraufenthalte sind nach der Legaldefinition des § 1567 BGB für sich genommen noch nicht ausreichend.

Der Beginn des Getrenntlebens sollte beweissicher dokumentiert (z.B. per Einschreiben/Rückschein; durch Anwaltsbrief; im Beisein eines Zeugen) werden, da nach dem ab 01.09.2009 geltenden neuen Recht zur Berechnung des Zugewinns ein Auskunftsanspruch über die Höhe des Vermögens zum Trennungszeitpunkt besteht.

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