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Getrenntleben (§ 1567 BGB) Bevor ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann, müssen die Ehegatten das sogenannte "Trennungs- Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschieht in der Regel durch eine der nachstehenden Varianten:
Getrenntleben liegt aber nicht bereits dann vor, wenn ge- trennte Schlafzimmer eingerichtet worden sind. Die Recht- sprechung verlangt eine vollkommene Trennung aller Lebensbereiche, die Aufhebung der Wirtschaftsgemein- Der Beginn des Getrenntlebens sollte beweissicher dokumentiert (z.B. per Einschreiben/Rückschein; durch Anwaltsbrief; im Beisein eines Zeugen) werden, da nach dem ab 01.09.2009 geltenden neuen Recht zur Berechnung des Zugewinns ein Auskunftsanspruch über die Höhe des Vermögens zum Trennungszeitpunkt besteht. |
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