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Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes (§ 158 FamFG1) Das Gericht kann in Kindschaftssachen2 dem minderjährigen Kind für das Verfahren einen Verfahrensbeistand bestellen, der die Interessen des Kindes feststellen und im Verfahren zur Geltung bringen soll (§ 158 Abs. 4 Fam FG). Der Verfahrensbeistand soll das Kind in geeigneter Weise über Gegenstand, Ablauf und Ausgang des Verfahrens informieren. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes hat in der Regel zu erfolgen, wenn
Gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes gibt es kein separates Rechtsmittel für die Eltern. |
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