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Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Wenn die Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleiches wirksam ausgeschlossen haben, findet im Scheidungsverfahren die Folgesache Versorgungsausgleich nicht statt. Eine solche Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung. Zu beachten ist die Jahresfrist, über die Sie der Notar bei Vertragsabschluss belehren wird: "Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird." Wenn vor Ablauf der Jahresfrist ein Scheidungsantrag gestellt wird, kann das Gericht den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag der Parteien gleichwohl genehmigen. Der Versorgungsausgleich kann auch in einer Scheidungsolgenvereinbarung noch im Scheidungstermin wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist aber nur möglich, wenn zwei Anwälte mitwirken. Außerdem bedarf der Verzicht der gerichtlichen Genehmigung. Sie sollten über Ihren Anwalt vorab klären lassen, ob mit der Genehmigung des zuständigen Richters gerechnet werden kann. Dieser Weg ist - entgegen der weit verbreiteten Annahme - in der Regel nicht geeignet, das Verfahren zu beschleunigen. Die Richter erteilen die Genehmigung erfahrungsgemäß nur, wenn sie die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften kennen, so dass die Formulare zum Versorgungsausgleich trotzdem ausgefüllt und die Berechnungen der Rentenversorgungsträger abgewartet werden müssen. |
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