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Vollstreckbarer Unterhaltstitel Um Unterhaltim Wege der Zwangsvollstreckung (gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen) durchsetzen zu können, ist ein vollstreckbarer Titel notwendig. Vollstreckbare Unterhaltstitel sind:
Der Kindesunterhalt kann in jeder der vorstehend genannten Alternativen als fixer Betrag oder als sogenannter dynamischer Titel (§ 1612a BGB) verlangt und tituliert werden. Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung (z.B. Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder Auftrag an den Gerichtsvollzieher) muss das Original des Unterhaltstitels vorgelegt werden. |
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