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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Vollstreckbarer Unterhaltstitel

Um Unterhaltim Wege der Zwangsvollstreckung (gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen) durchsetzen zu können, ist ein vollstreckbarer Titel notwendig.

Vollstreckbare Unterhaltstitel sind:

  • Jugendamtsurkunde (für den Verpflichteten kostenfrei)
  • Anwaltsvergleich
  • notarielle Urkunde
  • Urteil des Gerichts
  • Beschluss des Gerichts (im vereinfachten Verfahren nach § 645 II ZPO)
  • Einstweilige Anordnung (nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens möglich)
  • Prozessvergleich

Der Kindesunterhalt kann in jeder der vorstehend genannten Alternativen als fixer Betrag oder als sogenannter dynamischer Titel (§ 1612a BGB) verlangt und tituliert werden.

Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung (z.B. Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder Auftrag an den Gerichtsvollzieher) muss das Original des Unterhaltstitels vorgelegt werden.

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