Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG1)
Wenn die Eltern über das Sorgerecht oder das Aufent-
haltsbestimmungsrecht vor Gericht streiten, ist die persönliche Anhörung des Kindes im Gerichtstermin gesetzlich vorgeschrieben (§ 159 FamFG). Auch Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind durch den Richter/die Richterin anzuhören, wenn "die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind" (§ 159 Abs. 2 FamFG). Von der persönlichen Anhörung darf das Gericht nur aus "schwerwiegenden Gründen absehen".
Durch die Anhörung soll der/die Richter(in) einen persön-
lichen Eindruck vom Kind erhalten. Das Gericht soll die Kindesanhörung so schonend und belastungsfrei wie möglich durchführen. Die Fähigkeit dies zu tun, ist bei den Richtern individuell sehr verschieden ausgeprägt. In einigen Gerichts-
gebäuden, so im Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg/ Familiengericht in Berlin, kann die Anhörung kleinerer Kinder im Kinderspielzimmer durchgeführt werden.
Die Eltern sollten das Kind auf die Anhörung vorbereiten (Lieblingskuscheltier mitgeben; Angst abbauen; die Sicher-
heit vermitteln, dass die Eltern in der Nähe sind und warten). Keinesfalls sollten Antworten "eingeübt" werden. Das Gericht verlangt von dem Kind keine Positionierung für oder gegen einen Elternteil.
Während der Anhörung des Kindes sind weder die Eltern noch die Anwälte der Elternteile anwesend. Wenn für das Kind ein Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) bestellt ist, darf dieser während der Anhörung anwesend sein.
Das Ergebnis der Kindesanhörung wird den Verfahrensbeteiligten durch das Gericht mitgeteilt und im Protokoll der mündlichen Verhandlung schriftlich festgehalten.