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Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 (Rechtslage nach dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs für die ab 01.09.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren) Folgende Neuerungen ergeben sich aus dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz: 1. Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren wird grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt (§ 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz): "Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt." 2. Geringfügige Ausgleiche werden nicht mehr vorgenommen (§ 18 Versorgungsausgleichsgesetz): "(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt." 3. Erweiterte Regelungsbefugnis der Ehegatten gegenüber dem alten Recht (§ 6 Versorgungsausgleichsgesetz): "(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung (§7 Versorgungsausgleichsgesetz). Die Jahresfrist nach § 1408 Abs. 2 BGB alte Fassung entfällt. Aber das Gericht hat die Vereinbarung der Ehegatten im Scheidungsverfahren von Amts wegen einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle zu unterziehen. |
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