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Rechtskraftvermerk Wenn das Scheidungsurteil/ der Scheidungsbeschluss1 durch das Familiengericht verkündet wird, ist das Scheidungsverfahren noch immer nicht beendet. Mit Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils des Familiengerichts beginnt die Rechtsmittelfrist von einem Monat zu laufen. In dieser Zeit besteht für jeden Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu beantragen, dass die Entscheidung des Familiengerichts durch das zuständige Oberlandesgericht (in Berlin ist dies das Kammergericht) überprüft wird. Ein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil / den Scheidungsbeschluss oder gegen Teile des Entscheidung (z. B. nur gegen eine Entscheidung in einer Folgesache) muss durch einen am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Ein von Ihnen selbst eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig. Wenn Sie mit dem Scheidungsurteil / dem Scheidungsbeschluss nicht einverstanden sind, sollten Sie unverzüglich einen am Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt beauftragen. Wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass Einspruch, Berufung, Beschwerde, Revision oder Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, wird Ihr Scheidungsurteil / der Scheidungsbeschluss rechtskräftig. Achten Sie bitte darauf, dass Sie am Ende Ihres Verfahrens eine Urteils- bzw. Beschlussausfertigung mit Rechtskraftvermerk erhalten. Der Rechtskraftvermerk ist ein Stempel des Gerichts, mit dem bestätigt wird, dass die Entscheidung in dieser Fassung rechtskräftig und damit bestandskräftig geworden ist. |
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