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Scheidungsverbund Das Scheidungsverfahren ist als Verbundverfahren gestaltet (§ 137 FamFG). Das Verfahren beginnt mit dem Antrag eines Ehegatten auf Scheidung der Ehe. Von Amts wegen (das heißt, ohne Antrag eines Ehegatten) entsteht der "Zwangsverbund" zwischen dem Schei- Durch ausdrückliche Antragstellung eines der Ehegatten können die nachstehenden Folgesachen Bestandteil des Verfahrens werden, man spricht dann vom "gewillkürten Verbund".
Anträge zu Folgesachen müssen nicht zugleich mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden. Nach altem Recht können sie noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gestellt werden. Nach dem ab 01.09.2009 geltenden neuen Recht muss der Antrag auf Entscheidung von Folgesachen im Verbund spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache rechtshängig gemacht werden (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Zusätzlich könnenKindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Herausgabe eines Kindes) auf Antrag eines Elternteil in den Scheidungsverbund einbezogen werden. Der Antrag auf Einbeziehung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 137 Abs. 3 FamFG). Das Gericht entscheidet dann, ob die Kindschaftssache Teil des Scheidungsverbundes wird. Werden zu den vorgenannten Komplexen keine ANträge gestellt, wird im Scheidungsverfahren dazu auch keine Entscheidung getroffen (sie kann dann nur in einem neuen Verfahren beantragt werden,es entstehen neue Kosten). Die Ehegatten bestimmen den Verfahsrensumfang des Scheidungsverfahrens selbst. Das Gericht regelt nichts von sich aus. Sowohl für das Scheidungsverfahren als auch für die Folgesachen besteht Anwaltszwang. |
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