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Beendigung der Zugewinngemeinschaft Die Zugewinngemeinschaft kann durch verschiedene Ereignisse enden:
Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes zu Lebzeiten wird der bis zu dem jeweiligen Ereignis erzielte Zugewinn der Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 BGB rechnerisch ermittelt und ausgeglichen, man spricht in diesem Fall von der güterrechtlichen Lösung (vgl. Zugewinn ab 01.09.2009 und Zugewinnausgleich). Im Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten kann der Zugewinn nach Wahl des Überlebenden Ehegatten entweder rechnerisch ermittelt, oder oder pauschal durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4 ausgeglichen werden (§§ 1371 I, II BGB, sog. erbrechtliche Lösung). |
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