![]() |
![]() |
|
|
Zugewinngemeinschaft Wenn Eheleute keine abweichende Vereinbarung in einem Ehevertrag getroffen haben, leben sie während der Dauer ihrer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 bis 1390 BGB). Die Zugewinngemeinschaft ist der in der Praxis am häufigsten vorkommende Güterstand. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass in der Zugewinngemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten entsteht. Gerade dies ist nicht der Fall. Die Zugewinngemeinschaft ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass jeder Ehegatte das von ihm/ihr in die Ehe mitgebrachte Vermögen als Alleineigentum behält. Auch das in der Ehe auf den eigenen Namen angeschaffte neue Vermögen wird Alleineigentum desjenigen, der die Anschaffung getätigt hat. Erbschaften und Schenkungen gehören allein dem Erben/der Erbin bzw. dem/der Beschenkten. Der Ehegatte hat darauf keinen Anspruch. Die Vermögensmassen der Eheleute werden durch die Heirat nicht verschmolzen. Jeder Ehegatte haftet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur für die eigenen Verbindlichkeiten und nur mit dem eigenen Vermögen. Gemeinsames Eigentum der Eheleute kann imGüterstand der Zugewinngemeinschaft nur entstehen, wenn dies bei der Anschaffung von den Eheleuten ausdrücklich gewollt und entsprechend vertraglich vereinbart wird. Die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich sichern beiden Ehegatten eine je hälftige Teilhabe an dem in der Ehezeit erzielten Vermögenszuwachs, egal, ob ein solcher im Vermögen beider Ehegatten eingetreten ist. Das ist das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zum Wahlgüterstand der Gütertrennung. Siehe im abc-familienrecht auch: |
|
Haftungsausschluss Impressum |