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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Scheidungsgrund

Das Gesetz regelt in nur einem Satz, wann durch das Familiengericht eine Ehescheidung ausgesprochen werden kann:

"Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist." (§ 1565 I 1 BGB)

Der einzige Scheidungsgrund ist demnach: das Gescheitertsein der Ehe. Man spricht in der Fachliteratur auch vom "Zerrüttungsprinzip", das an die Stelle des bis zum 01.07.1977 geltenden Schuldprinzips getreten ist.

Was unter dem Gescheitertsein zu verstehen ist, ergibt sich wiederum aus einer Definition im Gesetz.

"Die Ehe ist gescheitert, wenn
  • die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
  • nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen."
(§ 1565 I 2 BGB)

Damit das Familiengericht prüfen kann, ob die Ehe gescheitert ist, muss im Scheidungsantrag eine Aussage dazu enthalten sein, seit wann die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und in welcher Form das Getrenntleben vollzogen wurde. Ihr Anwalt/Ihre Anwältin wird sie daher bei der Mandatserteilung zu diesen Fragen um Informationen bitten. Sie müssten darlegen, wie die Wohnung räumlich aufgeteilt wurde, wer ausgezogen ist, wann der Auszug erfolgt ist oder ob und wann beide Ehegatten in verschiedene Wohnungen gezogen sind.

Aus dem Scheidungsantrag muss außerdem ersichtlich sein, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Wenn die Ehegatten (mindestens) ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten geschieden werden wollen, muss das Gericht die Scheidung aussprechen. Es gilt dann die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe (§1566 BGB). Seit 01.09.2009 ist es nicht mehr erforderlich, dass ein notarieller Scheidungsfolgenvergleich vorgelegt wird (§630 ZPO wurde aufgehoben).

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