Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten während der Dauer ihrer Ehe. Diese Vermögens- beziehungen werden in der Rechtssprache als Güterstand bezeichnet. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich in den §§ 1363 bis 1563 BGB.
Nach den Regelungen des BGB sind drei verschiedene Güterstände möglich:
Für in der DDR geschlossene Ehen wurde im Einigungsver-
trag (Artikel 234 § 4 I EGBGB) geregelt, dass ab 03.10.1990 an Stelle der vormals geltenden Errungenschafts- gemeinschaft nach dem Familiengesetzbuch der DDR (FGB) der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt.
Am häufigsten verbreitet ist die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand.