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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
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Zugewinn ab 01.09.2009
(zur Zugewinngemeinschaft allgemein siehe Eheliches Güterrechtund Beendigung der Zugewinngemeinschaft)

Zugewinn entsteht bei jedem Ehegatten getrennt. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines jeden Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB); verkürzt:

Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen

Verglichen wird grundsätzlich das Vermögen am Tag des Eintritts in den Güterstand (in der Regel der Tag der Eheschließung) mit dem Vermögen am Tag der Beendigung des Güterstandes (Rechtskraft der Ehescheidung).

Zu beachten ist § 1384 BGB, der in der ab 01.09.2009 geltenden neuen Fassung den Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung einheitlich wie folgt festgelegt:

"Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrages." (§ 1384 BGB)

Per 01.09.2009 wurden im Gesetz die Definitionen von Anfangs- und Endvermögen neu geregelt und so die Position des Ausgleichsberechtigten verbessert:

"Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. (Abs. 1) ...
Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen" (Abs. 3)1
(§ 1374 BGB)

"Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (Abs. 1)

Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes

1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat, oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ist das Endvermögengeringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt2 angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht durch Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1-3 zurückzuführen ist..."
(§ 1375 BGB neu)

1) §1374 Abs. 3 ist neu und bewirkt, dass nach der Reform im Anfangsvermögen auch Schulden zu berücksichtigen sind. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht war das Anfangsvermögen immer mindestens mit Null zu bewerten und zwar auch dann, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gegangen ist; nach dem neuen Recht werden nun auch Schuldentilgungen in der Ehezeit im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt. Das ist im Ergebnis gerechter, weil der Schuldenabbau in der Ehezeit auch einen Vermögenswert darstellt, der nach dem alten Recht allein dem Ehegatten zugute kam, dessen Schulden in der Ehe getilgt wurden, obwohl die Tilgung durch die Leistungen beider Ehegatten ermöglicht wurde.

2) Der Vergleich des Endvermögens mit dem Vermögensstand zur Zeit der Trennung ist mit der Reform neu eingeführt, damit können erstmals illoyale Vermögensverfügungen in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit) aufgedeckt und zu Lasten des Verfügenden im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt werden. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht war dies nicht möglich, da zum Vermögensstand am Tag der Trennung weder ein Auskunftsrecht noch eine Auskunftsverpflichtung bestand.

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