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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Scheidungstermin –
Mündliche Verhandlung über die Ehescheidung

Zur mündlichen Verhandlung wird durch das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten angeordnet (§128 FamFG). Es genügt daher nicht, dass Ihr Anwalt/Ihre Anwältin vor Gericht auftritt. Beide Eheleute müssen selbst zur Verhandlung anwesend sein. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

Zu Beginn des Termins stellt das Gericht die Identität und die Staatsbürgerschaft der Parteien durch Einsichtnahme in den Personalausweis oder Pass fest.

Dann wird zuerst über die Hauptsache (Scheidung) verhandelt. Der Anwalt des Antragstellers stellt für seinen Mandanten den Antrag auf Scheidung der Ehe. Der andere Ehegatte kann ohne eigenen Anwalt dem Scheidungsantrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers zustimmen.

Nach der Antragstellung werden die Eheleute gemäß § 128 FamFG persönlich angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wird das Gespräch zwischen Familienrichter und den Ehegatten unmittelbar und direkt (ohne Mitwirkung des Anwaltes) geführt.

Gegenstand der persönlichen Anhörung sind Fragen des Familienrichters an die Ehegatten zu den Scheidungsvoraussetzungen, insbesondere zum Zeitpunkt der Trennung und zur Art und Weise, wie sich diese konkret vollzogen hat. In der Regel wird zuerst der Antragsteller angehört, dann der Antragsgegner. Die ausführlichste persönliche Anhörung erfolgt bei der streitigen Scheidung, da dort das Gescheitertsein der Ehe nicht unwiderlegbar vermutet werden darf. Ausufernder Vortrag wird im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht erwartet. Es sollte im Wesentlichen der Vortrag aus dem Scheidungsantrag sinngemäß wiederholt werden. Erforderlichenfalls kann und wird das Gericht ergänzende Fragen stellen.

Am Ende der persönlichen Anhörung befragt das Gericht die Parteien zu den jeweiligen Einkommensverhältnissen zur Zeit der Antragstellung. Diese Frage dient der Festsetzung des Gegenstandswertes. Auf Basis des Wertes werden die Gerichts- und Anwaltskosten ermittelt.

Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, muss das Gericht in der Scheidungsverhandlung die Eltern auch zur elterlichen Sorge anhören (auch wenn eine Folgesache elterliche Sorge nicht rechtshängig ist) und über bestehende Beratungsmöglichkeiten beim Jugendamt aufklären.

Nach dem Verhandlungsteil über die Ehescheidung wird in derselben Hauptverhandlung nacheinander über jede rechtshängige Folgesache verhandelt. Zur Folgesache Versorgungsausgleich werden die Parteien dazu befragt, ob die ihnen zugegangenen Auskünfte und Berechnungen der Versorgungsträger vollständig und richtig sind.

Sind außer der Amtsfolgesache Versorgungsausgleich keine weiteren Folgesachen rechtshängig, dauert die Verhand-
lung oft nur wenige Minuten
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