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MARTINA ZEBISCH
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
Familienrecht
Anhörung des Kindes Anwaltszwang Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis 31.08.2009 Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009 Beendigung der Zugewinngemeinschaft Begrenztes Realsplitting Einverständliche Scheidung Elterliche Sorge Fachanwalt für Familienrecht Familienmediation Getrenntleben Gewaltschutzgesetz Güterstände (Eheliches Güterrecht) Härteklausel Härtescheidung Kindesunterhalt Kosten Online-Scheidung Rechtskraftvermerk Scheidungsfolgenvergleich Scheidungsgrund Scheidungstermin Scheidungsvarianten Scheidungsverbund 'Sichere' Scheidung Steuerklassen Steuerklassenwechsel Streitige Scheidung Trennungs- und Scheidungsmediation Trennungsunterhalt Unterhaltsvorschuss Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes Versöhnungsversuche Versorgungsausgleich Versorgungsausgleichsverfahren Vollstreckbarer Unterhaltstitel Zugewinn ab 01.09.2009 Zugewinnausgleich Zugewinngemeinschaft

Begrenztes Realsplitting

Von einem Ehegatten gezahlter Trennungs- und nachehelicher Unterhalt kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis zu einem Betrag von derzeit 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgabe einkommenssteuerlich Berücksichtigung finden. Hierzu ist ein Antrag des Unterhaltspflichtigen beim Finanzamt erforderlich, dem der Unterhaltsempfänger zustimmen muss.

Der gezahlte Unterhalt wird dann bei dem Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung seiner Steuerlast von seinen Einkünften abgezogen und bleibt so bei ihm unversteuert. Die Besteuerung des Unterhalts findet bei dem Unterhaltsempfänger statt. Die erhaltenen Unterhaltsbeträge werden in dessen Steuererklärung ausgewiesen und dort als sonstige Einkünfte versteuert (§ 22 Nr. 1a EStG). Das beschriebene Verfahren bezeichnet man als begrenztes Realsplitting.

Da die Durchführung des Realsplittings beim Unterhaltsberechtigten in der Regel zu einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt führt, ist er zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nur dann verpflichtet, wenn ihm der Unterhaltspflichtige vorher die Übernahme der aus der Zustimmung folgenden finanziellen Nachteile (insbesondere die Übernahme der bei dem Unterhaltsempfänger entstehenden Steuer- bzw. Steuermehrbelastung) zugesichert hat.

Wenn der Unterhaltspflichtige die Zustimmung zum Realsplitting verlangt und selbst die Verpflichtung zur Übernahme der steuerlichen Nachteile abgegeben hat, besteht ein (erforderlichenfalls vor dem Familiengericht durchsetzbarer) Anspruch gegen den Unterhaltsempfänger auf die Abgabe der Zustimmungserklärung. Es kann wahlweise alternativ auch Schadensersatz in Höhe der verlorenen Einkommenssteuerersparnis (abzüglich des geschuldeten Nachteilsausgleichs) verlangt werden.

Der Austausch der wechselseitig notwendigen Erklärungen sollte zweckmäßigerweise Zug um Zug erfolgen. Die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings erfolgt im Regelfall auf dem Formblatt "Anlage U" der Finanzverwaltung. Sie ist aber nicht formbedürftig, kann also auch ohne Nutzung des Formulars erklärt werden. Die Zustimmung sollte immer nur begrenzt für ein Jahr erteilt werden.

Wenn Sie Ehegattenunterhalt zahlen, sollten Sie die Möglichkeit des begrenzten Realsplittings mit Ihrem Steuerberater besprechen.

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